{"id":179,"date":"2021-01-20T18:25:05","date_gmt":"2021-01-20T17:25:05","guid":{"rendered":"http:\/\/testamentsvollstrecker-saarland.de\/?p=179"},"modified":"2021-03-04T12:26:03","modified_gmt":"2021-03-04T11:26:03","slug":"notarielles-nachlassverzeichnis-was-ist-das","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/testamentsvollstrecker-saarland.de\/?p=179","title":{"rendered":"Notarielles Nachlassverzeichnis was ist das?"},"content":{"rendered":"\n<p>Wird eine Person, die in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten geh\u00f6rt (Ehepartner, Kinder, ggf. Enkelkinder, Eltern) durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Teilhabe am Nachlass durch Enterbung oder Nichtber\u00fccksichtigung enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall bei dem Erben\/den Erben geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Wertersatzanspruch in Geld, was voraussetzt, dass der Pflichtteilsberechtigte die H\u00f6he seines Anspruchs berechnen muss. Die H\u00f6he des Anspruchs kann er aber nur dann berechnen, wenn er exakt die Zusammensetzung des Nachlasses kennt, insbesondere auch die Werte. Dies ist bei Grundst\u00fccken\/Immobilien durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten vom Erben in Gang zu setzen, bei Geldverm\u00f6gen durch Vorlage von Bankunterlagen, bei sonstigem Verm\u00f6gen ggf. durch Sch\u00e4tzung oder auch Einholung von Gutachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun ist nicht jeder Erbe einsichtig und wirkt an den Ausk\u00fcnften ausreichend mit. Immer wieder kommt es vor, dass Informationen durch den Erben an den Pflichtteilsberechtigten nur schleppend, unvollst\u00e4ndig oder gar nicht erteilt werden. Gibt es noch Auslandsverm\u00f6gen, erschwert sich das Ganze noch einmal. Deshalb bereits sollte man die Pflichtteilsregelung auf beiden Seiten in die H\u00e4nde eines Fachanwalts f\u00fcr Erbrecht legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Ausk\u00fcnfte vermutlich nicht vollst\u00e4ndig sind, sieht das Gesetz vor, dass der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass der Erbe einen Notar beauftragt ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Kosten dieses Nachlassverzeichnisses werden vom Nachlass, d.h. vom Erben gezahlt. Der Pflichtteilsberechtigte tr\u00e4gt damit indirekt in der H\u00f6he seiner Quote die Kosten des notariellen Verzeichnisses mit.<\/p>\n\n\n\n<p>Das notarielle Verzeichnis wird als amtliches Verzeichnis bezeichnet und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Der Notar ist verpflichtet, was durch eine Reihe von Urteilen mittlerweile festgeschrieben ist, dass er selbst Ermittlungen anstellt, die ein vern\u00fcnftiger Pflichtteilsberechtigter f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Die Formell in solchen Urteilen lautet w\u00f6rtlich: \u201e<em>Der Notar hat diejenige Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gl\u00e4ubigers f\u00fcr erforderlich halten w\u00fcrde.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb muss der Notar den Erben und Dritte Personen nach naheliegenden Umst\u00e4nden befragen, muss Ausk\u00fcnften bei Banken einholen &#8211; auch bei ausl\u00e4ndischen Banken \u2013 (siehe BGH Urteil 20.05.2020, IV ZR 193\/19). Er muss die Wohnung oder das Haus des verstorbenen Erblassers pers\u00f6nlich aufsuchen, damit er sich selbst ein Bild von den vorhandenen Nachlassgegenst\u00e4nden (Hausrat, Auto, M\u00f6bel, Teppiche, Antiquit\u00e4ten) verschaffen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Feststellungen des Notars muss er in einem systematischen Verzeichnis niederschreiben und hierbei sehr genau sein. Nachdem ein solches notarielles Verzeichnis vorliegt, kann der Pflichtteilsberechtigte meistens wesentlich konkreter seine Anspr\u00fcche stellen. Ob ein solches notarielles Verzeichnis erforderlich ist, sollte ein Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht mit dem Pflichtteilsberechtigten besprechen, da bei etlichen Nachl\u00e4ssen dies nat\u00fcrlich gar nicht sinnvoll ist, sondern nur Geld kostet.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitgeteilt von<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht Marwin H. Roth, Saarbr\u00fccken<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine Person, die in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten geh\u00f6rt (Ehepartner, Kinder, ggf. Enkelkinder, Eltern) durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Teilhabe am Nachlass durch Enterbung oder Nichtber\u00fccksichtigung enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall bei dem Erben\/den Erben geltend gemacht werden. 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