Informationen über Funktion und Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers
Einführung
Der zertifizierte Testamentsvollstrecker AGT, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Marwin H. Roth in Saarbrücken, Am Staden 9, 66121 Saarbrücken, erläutert auf dieser Seite die Aufgaben und Rechtsfragen beim Einsatz eines Testamentsvollstreckers.
Zur Person und Kanzlei:
Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT, ist seit 38 Jahren als Anwalt, davon seit 35 Jahren spezialisiert auf Erbrecht, tätig. Als Fachanwalt für Erbrecht und mit der Zusatzausbildung zum Testamentsvollstrecker mit Zertifizierung verfügt er über außergewöhnlich große Erfahrung und besondere Kenntnisse im Erbrecht, die für die Testamentsvollstreckung von großer Wichtigkeit und Bedeutung sind. Oftmals wird unterschätzt, dass ein Testamentsvollstrecker sehr schnell Fehler macht, die er aus Unkenntnis im Erbrecht zwangsläufig machen muss, wenn er nicht zusätzlich sich einen Erbrechtsanwalt als Fachberater hinzunimmt.
Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H Roth ist Inhaber der Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, die in bester Lage in Saarbrücken, Am Staden 9 für Ihre Mandanten tätig ist.
Mit ihm ist ein Erbrechtsteam nicht nur in allen erbrechtlichen Fällen, die die Kanzlei bearbeitet , unterstützend tätig, sondern insbesondere auch in Testamentsvollstrecker Fällen.
Der Testamentsvollstrecker hat vielfältige Aufgaben, dies immer wieder notwendig machen, dass er auch mit Mitarbeitern und Assistenten vor Ort, sei’s in der Wohnung oder dem Haus des Erblassers, sei’s in seinem Büro oder mit dem Unternehmen des Erblassers Tätigkeiten entwickeln muss. Hier müssen oft umfangreiche Unterlagen gesichtet, sortiert, ausgewertet aber auch dauerhaft entsorgt werden.
Je nach Aufgabenstellung an den Testamentsvollstrecker wickelt er mitunter alles ab, was der Erblasser hinterlassen hat. Je nach Aufgabenstellung durch den Erblasser und der Größe des Nachlasses kann dies einen erheblichen Aufwand bedeuten. Hierbei kommt es auf Erfahrung, Fingerspitzengefühl und Übersicht an.
Dazu gehören oftmals auch die Abwicklung steuerlicher Rückstände oder Aufgaben, bis hin zur Erbschaftssteuererklärung.
Eine große Berufserfahrung, verbunden mit Lebenserfahrung und hohem Fachwissen garantieren, dass der Wille des Erblassers auch oft gegen Widerstände von Erben oder Dritten Beteiligten, so beispielsweise enterbten Personen durchgesetzt werden kann. Der Umgang mit Behörden, Gerichten, Versicherungen gehört zum täglichen Aufgabengebiet eines Testamentsvollstreckers.
Steuerliche Kenntnisse und vor allen Dingen auch der sofortige Zugriff auf steuerlich versierte Mitarbeiter oder Kooperationspartner ermöglichen in vielen Fällen auch den Nachlass vor steuerlichen Nachteilen zu schützen.
Mitunter müssen auch steuerliche Versäumnisse von Erblassern vom Testamentsvollstrecker korrigiert und begonnene Nachversteuerungsverfahren oder Strafverfahren beendet werden.
Die langjährige Erfahrung und Routine des Erbrecht Spezialisten und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H Roth, insbesondere auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung stellen eine wesentliche Voraussetzung dar, Testamentsvollstrecker Aufgaben zügig und vor allen Dingen im Sinne des Willens des Erblassers in der Praxis umzusetzen.
Die nachfolgenden Informationen sollen zeigen, wie wichtig es in vielen Familien sein kann, einen Testamentsvollstrecker testamentarisch einzusetzen, um vom Erblasser gewünschte Ziele zu erreichen oder Risiken zu vermeiden.
Sollten Sie zur Testamentsvollstreckung Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit unter der Telefonnummer 0681 / 58 20 20, der Faxnummer 0681/ 58 20 23 oder auch per E-Mail unter info@roth-koll.de kontaktieren.
Häufig gestellte Fragen; zum Anzeigen klicken Sie bitte auf das Pluszeichen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Verstorbene ihm im Testament wörtlich oder zumindest nachvollziehbar aufgegeben hat. – Immer gehört dazu: a) Sicherung des Nachlassvermögens vor jedem fremden Zugriff. b) Aufnahme des Nachlassvermögens in ein Nachlassverzeichnis. c) Regelungen aller Verbindlichkeiten des Erblassers inkl. den Verbindlichkeiten die aus Anlass des Ablebens entstehen (Beerdigungskosten, z. B.) Dann kommen die Ausgaben zu Abwicklung: – Regelung von Steuerfragen – Erfüllung von Vermächtnisses – Erfüllung von Auflagen – Kontrolle, dass Dritte Auflagen erfüllen – Verwaltung des Nachlassvermögens bis zu Zeitpunkt der AuseinandersetzungWelche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker wird immer dann durch das Nachlassgericht eingesetzt, wenn der Verstorbene/Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag ausdrücklich geregelt hat, dass er eine Testamentsvollstreckung nach seinem Tod anordnet. Fazit: Voraussetzung für einen Testamentsvollstrecker ist, dass im Testament/Erbvertrag dieses ausdrücklich gewünscht wird.Wie wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt?
1. Erbstreitigkeiten vermeiden Der Erblasser befürchtet, dass seine Erben sich bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft untereinander streiten, ja gegebenenfalls darüber Prozesse führen. Deshalb setzt er einen Testamentsvollstrecker ein, um spätere Streitereien unter den Erben zu verhindern. Er erreicht damit tatsächlich meistens, dass seine Erben sich praktisch bei der Umsetzung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht streiten können, weil der Testamentsvollstrecker die Anordnungen und Wünsche umsetzt, die der Erblasser vorgab. Deshalb sollte der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Testament genau angeben. (Anmerkung: Bereits deshalb sollte ein Testament von einem Erbrechtsprofi ausgearbeitet oder geprüft werden). Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich dem Erblasser und dessen Wünschen und Anordnungen verpflichtet. Die Wünsche der Erben sind hierbei für den Testamentsvollstrecker meist unbeachtlich, solange der Erblasser das nicht ausdrücklich anders angeordnet hat. Beispiel: Ein Erblasser hat drei Häuser und möchte, dass seine beiden Kinder diese drei Häuser untereinander nach bestimmten Kriterien aufteilen. Wenn er nicht mehr lebt, kann er dies nicht mehr überprüfen, und so ist ein Streit bereits häufig vorprogrammiert. Weist er jedoch einen Testamentsvollstrecker an, bestimmte Anordnungen auszuführen, können die Erben dies nicht verhindern. Sie sind an die Vorgehensweise gebunden. 2. Erben mit Schulden Ist der Erbe oder einer der Erben beispielsweise verschuldet bzw. in einer Privatinsolvenz, kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung dazu führen, dass die Gläubiger nicht an das Nachlassvermögen, welches eigentlich dem verschuldeten Erben zufließen soll, kommen können. Der Testamentsvollstrecker hat dann zur Aufgabe, das Nachlassvermögen vor Zugriff zu schützen und Aufgaben daraus zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker verhindert aber, dass Gläubiger oder der Insolvenzverwalter einen Durchgriff auf das Nachlassvermögen haben. Die Testamentsvollstreckung kann bei erfolgreichem Ende einer Insolvenz nach Restschuldbefreiung enden. Danach kann der Erbe frei verfügen. 3. Behinderte Erben Ein sog. Behindertentestament, welches immer dann dringend zu empfehlen ist, wenn einer der Erben geistig oder körperlich stark behindert ist, wird immer mithilfe eines Testamentsvollstreckers abgewickelt werden. Der Testamentsvollstrecker ist dann zuständig dafür, für den Behinderten das Vermögen zu verwalten, damit keine staatlichen Einrichtungen, die Sozialhilfe oder sonstige Gläubiger Zugriff haben. Er kann vom Erblasser mit den Aufgaben versehen werden, den behinderten Menschen finanziell zu unterstützen, ohne dass der Staat Zugriff darauf hat. Damit wird häufig eine Versorgung oder eine zusätzliche Versorgung für Behinderte sichergestellt, die ohne Testamentsvollstreckerlösung nicht möglich wäre. 4. Erbe im Ausland Einer der möglichen Erben oder Kinder ist möglicherweise ins Ausland ausgewandert, sei es mit oder ohne bekannte Adresse. In einem solchen Fall kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die vollständige Abwicklung der Erbengemeinschaft und des Nachlasses ermöglichen, ohne dass die Abwesenheit oder eine verweigerte Mitwirkung eines der Erben dies verhindern kann. Er wird dann seinen Anteil später, wenn er ihn geltend macht, vom Testamentsvollstrecker ausgehändigt bekommen. Alle anderen Erben erhalten dann ihren Anteil, den der Testamentsvollstrecker für sie gesichert und aufgeteilt hat. 5. Minderjährige Erben Der oder die Erben sind noch minderjährig. Nur die Testamentsvollstreckung kann sicherstellen, dass der Testamentsvollstrecker dann das Nachlassvermögen verwaltet, so wie es am besten für den minderjährigen Erben ist, bis dieser sein Erbe später, wenn er erwachsen ist, möglicherweise aber auch erst, wenn er es nicht bereits mit der Volljährigkeit, sondern einige Jahre später, erhalten soll. Bis dahin ist der Testamentsvollstrecker sein treuhänderischer Verwalter. 6. Kranke oder alte Erben Bei sehr kranken oder sehr alten Erben kann der Testamentsvollstrecker ebenfalls die komplette Abwicklung ohne Mitwirkungsnotwendigkeit des Erben auseinandersetzen und verteilen. 7. Zerstrittene Familienmitglieder Sind künftige Erben (beispielsweise Geschwister) bereits zu Lebzeiten zerstritten, ist es geradezu ein „muß“ einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass bis zu Auseinandersetzung verwaltet! 8. Komplexe Nachlässe Bei komplizierten Nachlässen, insbesondere Nachlässen, in die Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen hineinfallen, bei den ungeklärte Rechtsverhältnisse im Gange sind, bei denen gegebenenfalls Prozesse am Laufen sind, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung sehr sinnvoll, weil der Testamentsvollstrecker diese ganzen Tätigkeiten aus einer Hand und ohne andere Fragen zu müssen, nach bestem Wissen und Gewissen regelt. Dies sind einzelne Beispiele dafür, aus welchen Gründen ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden kann.Weshalb setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?
Er kann dies bestenfalls dadurch machen, dass er das Erbe ausschlägt. Ansonsten kann er sich nicht zur Wehr setzen, da der Erblasser exakt bestimmen kann, was mit seinem Nachlass geschieht. Der Erbe kann einen Testamentsvollstrecker nur aus schwerwiegenden Gründen ablehnen oder auch seine gerichtliche Entlassung anordnen lassen, d. h. wenn erhebliche Verfehlungen des Testamentsvollstreckers vorliegen.Kann der Erbe sich gegen den Einsatz des Testamentsvollstreckers wehren?
– Zunächst muss er gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er sein Amt annimmt. – Sind Unternehmen oder Grundstücke im Nachlass enthalten, den er verwalten oder auseinandersetzen soll, ist es sinnvoll, dass er ein sog. Testamentsvollstreckerzeugnis beim Gericht beantragt, das ihm seine Tätigkeit gerichtlich mit Brief und Siegel bestätigt. Dann hat der Testamentsvollstrecker umgehend den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu sichern. Er hat also Sorge dafür zu tragen, dass keine unbefugten Dritte Nachlassgegenstände im Besitz behalten oder Zugriff darauf haben. Er ist verpflichtet, eine Nachlassaufstellung anzufertigen, damit die Erben Bescheid wissen, was alles in den Nachlass fällt. Er ist weiterhin verpflichtet, sich um die Erbschaftssteuererklärung zu kümmern und diese zu erledigen. – Der Testamentsvollstrecker soll alle Nachlass- und Erbfallverbindlichkeiten vorab regeln. – Wünscht der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker das Erbe längere Zeit für alle oder einen Teil der Erben verwaltet, wird er dieser Aufgabe nachkommen müssen. Sein Amt endet dann erst mit der Erledigung seiner Aufgaben. – Soll ein Testamentsvollstrecker lediglich den Nachlass ordnungsgemäß sichern und später verteilen, gegebenenfalls auch Grundstücke oder sonstiges Vermögen vorher verwerten, endet sein Amt dann, wenn alle seine diesbezüglichen Verpflichtungen, die ihm der Erblasser aufgetragen hat, erledigt sind.Was muss ein eingesetzter Testamentsvollstrecker alles erledigen?
Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber den Erben dafür, dass er sein Amt ordnungsgemäß im Sinne des Testaments ausführt, keine fahrlässigen oder grob fahrlässigen Fehler bei der Abwicklung begeht, natürlich dass er sich ehrlich und korrekt verhält. Er sollte dringend haftpflichtversichert sein.Haftung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat zunächst einmal die Nachlassaufstellung den Erben unaufgefordert zu überlassen. Dann hat er die Erben zu unterrichten, welche Maßnahmen er im Rahmen seiner Verwaltung und Abwicklung durchführt. Auf Wunsch des Erben hat der Testamentsvollstrecker einmal jährlich einen sog. Statusbericht über alles, was er getan hat, und über das von ihm verwaltete Vermögen sowie den Stand der Dinge abzugeben. Ein guter Testamentsvollstrecker wird jährlich einen Bericht abgeben.Muss der Testamentsvollstrecker Rechenschaft ablegen?
Der Testamentsvollstrecker ist derjenige, der mit Ausnahme von geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen auch aktiv- und passivlegitimiert ist, Prozessführer. Er führt Prozesse statt der Erben und kann auch als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft verklagt werden.Darf der Testamentsvollstrecker Prozesse führen?
Nur ein Testamentsvollstrecker, der Rechtsanwalt ist, ist über seine Berufshaftpflichtversicherung versichert. Vernünftigerweise wird ein beruflich tätiger Testamentsvollstrecker aber auch eine zusätzliche Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls für jeden einzelnen Testamentsvollstreckungsfall, abschließen. Die damit verbundenen Kosten sind Kosten des Nachlasses. Es ist davor zu warnen, dass Laien oder hierzu nicht gesondert ausgebildete, mit entsprechenden rechtlichen Erfahrungen versehene Personen als Testamentsvollstrecker fungieren. Bei diesen ist meist keine Gewährleistung vorhanden, dass sie ihre Tätigkeit gesetzestreu und richtig ausführen. Vor allem sind sie auch nicht per se versichert.Hat der Testamentsvollstrecker eine Haftpflichtversicherung?
Ist die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet und ergibt sich aus dem Testament, dass die Aufgaben in jedem Fall von einem Testamentsvollstrecker durchgeführt werden müssen, hat das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Ist dies nicht aus dem Testament oder dem Erbvertrag ersichtlich, könnte es in einem solchen Fall jedoch passieren, dass die Erben den Nachlass dann in eigener Verwaltung weiter abwickeln und auseinandersetzen müssen. Folglich ist es sinnvoll, hierfür im Testament oder Erbvertrag eine klare, eindeutige Regelung und Anweisung auch an das Nachlassgericht hineinzuschreiben.Was ist, wenn ein Testamentsvollstrecker während seines Amtes verstirbt?
Theoretisch kann jeder volljährige Mensch als Testamentsvollstrecker fungieren, solange er geschäftsfähig ist. Es ist jedoch davon abzuraten, Laien oder nicht hierfür ausgebildete Personen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die sicherste Lösung ist, einen Fachanwalt für Erbrecht, der die Zusatzausbildung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ hat, hierfür einzusetzen. Der Vorteil liegt darin, dass dieser sich zum einen in der Materie auskennt, ausreichend Berufserfahrung hat und von daher ein Garant für eine sichere Abwicklung darstellen sollte. Zudem ist er ausreichend versichert. Laien benötigen häufig im Rahmen der Abwicklung zusätzlich anwaltliche Unterstützung, die dann wiederum von den Erben indirekt bezahlt werden muss, da die Anwaltskosten zusätzliche Auslagen des Testamentsvollstreckers sind. Gänzlich abzuraten ist vom Einsatz einer Bank oder eines Bankberaters als Testamentsvollstrecker. Diese sind nicht unabhängig und haben nach Arbeitsvertrag alleine die Interessen der Bank / Sparkasse zu beachten. Der Nachlass ist deshalb bei Banken Mittel zum Zweck, nicht jedoch eine wesentliche Aufgabe. Auch ist dringend abzuraten einen Miterben oder nahen Angehörigen eines Miterben zum Testamentsvollstrecker zu machen. Diese Personen haben einen ständigen Interessenkonflikt zwischen den neutralen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und den Eigeninteressen am Nachlass. Hier sind Konflikte vorprogrammiert.Wer kann Testamentsvollstrecker sein?
Grundsätzlich kann dies der Erblasser im Testament regeln. Setzt er beispielsweise einen nahen Verwandten ein, wird er häufig schreiben, dass dieser kein Honorar zu erhalten hat, sondern nur nachgewiesene Auslagen. Ein Testamentsvollstrecker, der diese Tätigkeit von Berufs wegen verrichtet, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt, erhält dafür selbstverständlich eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d. h. es gibt unterschiedliche Tabellen mit unterschiedlichen Sätzen, die zur Anwendung kommen können. Aber auch hier kann der Erblasser klar bestimmen, ob der Testamentsvollstrecker einen bestimmten Prozentsatz erhält oder ob eine bestimmte Abrechnungstabelle zur Anwendung gelangt. Man kann davon ausgehen, dass die Spannweite der Vergütung auch je nach Höhe des Nachlasswertes für eine sog. Abwicklungsvollstreckung zwischen 2 und 10 % des Nachlasswertes liegt und bei einer Dauervollstreckung noch einmal dann jährlich eine bestimmte Gebühr von ca. 0,6 – 1 % des Nachlasswertes beinhalten kann.Was erhält ein Testamentsvollstrecker an Honorar?
– Suchen Sie sich die zertifizierten Testamentsvollstrecker heraus (siehe Beispielsweise aus der Liste der Testamentsvollstrecker auf der Homepage von AGT-e.V. (www.agt-ev.de), die Arbeitsgemeinschaft der Testamentsvollstrecker in Deutschland. – Machen Sie sich durch eine persönliche Kontaktaufnahme und Kennenlernen sich ein eigenes Bild vom Kandidaten ihrer Wahl. – Sprechen Sie mit ihm Ihre Wünsche durch. – Dann setzen Sie den Testamentsvollstrecker ihrer Wahl mit Namen in Ihr Testament.Wie bestimme ich im Testament einen Testamentsvollstrecker?