Generell kann ein Erbe, der die Erbschaft wirksam ausgeschlossen hat unter bestimmten Umständen, in engen Grenzen die Ausschlagung beim Nachlassgericht noch einmal anfechten, um damit zu erreichen, dass die Ausschlagung ihre Wirksamkeit verliert und er dennoch Erbe geworden ist.
Das OLG Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung vom 20.11. 2020 (3WX 166/20) einen solchen Fall gerade wieder entschieden: Der Erblasser wurde im August 2018 Tod in seiner völlig verwahrlosten Wohnung aufgefunden. Irgendwelche Hinweise auf Vermögenswerte wurden von der Polizei nicht gefunden. Die Polizei ermittelte als einzigen Angehörigen einen Cousin verstorbenen und teilte diesem mit, unter welchen Umständen man die Leiche gefunden hat, dass er die Bestattungskosten nicht tragen müsse, da die Stadt die bitten Gestattung bezahlen würde, nachdem ganz offensichtlich der Verstorbene vermögenslos gewesen sei. In einem zweiten Gespräch mit Vertretern der Polizei kam die gleiche Antwort heraus. Der Cousin telefonierte zweimal mit dem Nachlassgericht, um Näheres in Erfahrung zu bringen und erfuhr eigentlich immer das gleiche:
Der Erblasser sei ganz offensichtlich vermögenslos gestorben. Die Bezahlung der Bestattung durch die öffentliche Hand wurde ihm vom Nachlassgericht auch noch einmal bestätigt. Der Cousin konnte keine weiteren Informationen erhalten und entschloss sich von daher, die Erbschaft durch Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen. Da kein weiterer Erbe ersichtlich war wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt, der wiederum feststellte, dass der Erblasser keineswegs vermögenslos gewesen war, sondern sogar ein beträchtliches Vermögen hatte, von dem niemand etwas wusste.
Als der Cousin davon erfuhr ließ er sich durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten, der mit ihm gemeinsam eine Anfechtung der vorher erklärten Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärte. Danach stellte einen eigenen Erbschein Antrag. Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag mit der Begründung zurück, die Ausschlagung sei wirksam gewesen und die Anfechtung nicht mehr zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied dann, dass die Anfechtung gleichwohl wirksam erklärt werden konnte und der Beschwerde führende Cousin Erbe geworden sei.
Diese habe alles was zumutbar gewesen sei unternommen, um Näheres über den Nachlass in Erfahrung zu bringen, er habe sich auf die Aussagen der Polizei, die von dort wiederholt gemacht wurden ebenso wie auf die Aussagen des Nachlassgerichts die ebenfalls wiederholt gemacht worden waren, verlassen dürfen. Weitere Ermittlungen hätte er vor seiner Ausschlagungserklärung nicht anstellen müssen. Seine Bemühungen seien ausreichend gewesen. Deshalb sei die Ausschlagung nicht spekulativ ins Leere hinein erfolgt, sondern aufgrund plausibler Erkenntnisse. Diese hatten sich dann als unzutreffend erwiesen, sodass ein ausreichender Anfechtungsgrund gegeben war. An dieser Entscheidung kann man wieder erkennen, dass auch die Ausschlagung wohl überlegt sein sollte, eine Ausschlagung Ermittlungen des ausschlagenden Erbes vorausgehen sollte und man auch mit professioneller Hilfe in Einzelfällen eine wirksame Anfechtung einer erfolgten Ausschlagung noch erzielen kann.