Im Gesetz ist geregelt, dass im Falle des Todes eines Menschen in Deutschland das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk der letzte ständige Aufenthalt/Wohnsitz des Verstorbenen war. Wohnt er beispielsweise in St. Ingbert, verstirbt in der Klinik in Homburg, bleibt das Nachlassgericht St. Ingbert für die Abwicklung seines Nachlasses (Erbschein, Testamentseröffnung) zuständig. Wie ist das aber, wenn ein Mensch von seiner Wohnung oder dem Krankenhaus aus in ein Sterbehospiz sich für den Rest seines Lebens begibt?
Das Berliner Kammergericht hat in einer neuen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in der Regel der Aufenthalt in einem Sterbehospiz nicht den tatsächlichen ständigen letzten Aufenthalt begründen muss. Es ist davon auszugehen, dass dies nur ein Übergangsaufenthaltsort ist, also Übergang bis zum Tod. Nur dann, wenn ein Hospiz längere Zeit besucht wird, für den Besuch des Hospiz auch Wohnung oder Altenheimzimmer 100 % geräumt werden, also sonst kein Wohnsitz mehr denkbar ist, kann der Ort des Sterbehospiz eine neue Zuständigkeit für das Nachlassgericht begründen (KG Berlin, Az: 1 AR 1020/20).
Konkret bedeutet dies, dass nur dann, wenn die Wohnung definitiv aufgelöst ist, ein Aufenthaltswechsel an den Ort des Sterbehospiz denkbar ist.